FAN-CLUB SCHALKE 04 "WIR LASSEN DIE SAU RAUS"

Satzung

§1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Fan-Club FC Schalke 04 „Wir lassen die Sau raus“,

nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz:

„eingetragener Verein“ („e.V.“).

Der Verein hat seinen Sitz in 32479 Hille.

Die Postanschrift des Vereins ist mit der, des Geschäftsführers identisch.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist, den FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. zu unterstützen. Dabei wendet sich der Verein gegen jegliches Rowdytum und gegen jegliche Gewalttätigkeiten von Fußballfans. Aufgrund seiner Mitgliedschaft im Schalker Fan-Club Verband e.V. dient er darüber hinaus als Bindeglied zum FC Schalke04

Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins gezahlt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Anhänger des FC Schalke 04 werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages erworben.

Für die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich keine Altersbegrenzung. In aller Regel sollte das Mindest – Mitgliedsalter jedoch 10 Jahre sein. Über Ausnahmen kann jedoch im Einzelfall befunden werden. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.    durch den Tod,

2.    durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muss durch ein geschriebenen Brief mindestens 3 Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein,

3.    durch Ausschluss seitens des Vorstandes,

a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

b) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgen

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert.

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und stellt eine Beitragsordnung auf:

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.    Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand

3.    der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist einzuberufen.

Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Vereinsmitteilungsblatt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Verspätete Anträge können nur durch einen zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet; im Falle der Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung erfolgen. Diese kann die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines. Um den Jugendlichen möglichst früh eine Mitspracherecht einzuräumen, erhalten sie bei Abstimmungen ebenfalls das volle Stimmrecht.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem 1. Geschäftsführer,

4. dem 2. Geschäftsführer,

5. dem 1. Kassierer,

6. dem stellvertretenden Kassierer,

7. dem 1. Schriftführer,

8. dem 2. Schriftführer.

Vertretungs- und zeichnungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Geschäftsführer Buch. Er unterrichtet den Restvorstand über Ein- und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei der ersten Vorstandswahl wird der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. Kassierer für 3 Jahre gewählt, danach beträgt die Amtsdauer auch 2 Jahre.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus:

1. den Busorganisatoren,

2. den Fan-Clubordnern,

3. den Mannschaftsbetreuern.

 

Der Beirat wird vom Vorstand unter Absprache mit den Mitgliedern bestellt.

Der Beirat steht dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite und unterrichtet ihn über seine Tätigkeit.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung zu erfolgen, mit dem Hinweis auf die geplante Vereinsauflösung. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zweit Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen fällt an den Schalker Fan-Club Verband e.V..

 

§ 11

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 08.03.1995 errichtet.

Schalke 04